Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

(Stand: 01.02.2019)
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen durch die Philipp Sondermaschinenbau GmbH ausschließlich. Der Geltung von Einkaufsbedingungen sowie sonstigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Nebenabreden, Abweichungen von einer Auftragsbestätigung und sonstige Veränderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung netto per Überweisung, auf die dem Besteller mitgeteilte Bankverbindung, oder als Scheckzahlung zu leisten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskampf, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H, in Ganzen höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Gegenstand zu Verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch- Transport-Feuer- und Wasserschaden, sowie sonstigen versicherbaren Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIV. entgegen zunehmen.
4.Teillieferungen sind zulässig.

VII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen verarbeiten Waren. Für die neuen Sachen gilt das gleiche, wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache durch den Besteller werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferer abgetreten.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten bei 1-schichtigem Betrieb seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegen den Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wir keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden:

a.) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
b.) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
c.) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt heraus stellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
d.) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
e.) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
f.) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitenden Angestellten nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

VIV. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiter Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnittes VIII Ziffer 3. e.) entsprechend.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers.
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessenen Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte, angemessenen Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind abzusichern.

XI. Annahme und Annahmeverzug
1. Der Besteller gelangt in Annahmeverzug, wenn er den ordnungsgemäß angebotenen Vertragsgegenstand nicht innerhalb der vertraglich geregelten Frist abnimmt. Ist keine Frist im Vertrag genannt, so gelangt der Besteller in Annahmeverzug, wenn er bei vereinbarter Holschuld die ihm angebotene Ware nicht innerhalb von acht Werktagen bei uns abholt. Im Falle der vereinbarten Schickschuld gelangt der Besteller in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäß versandten Waren nicht entgegennimmt.
2. Ist der Besteller in Annahmeverzug geraten oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Falle des Schadensersatzes gemäß § 326 BGB sind wir berechtigt einen pauschalen Schaden in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises ohne Umsatz steuer als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Dem Besteller verbleibt das Recht, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk oder den jeweiligen Auslieferungslager vereinbart.
4. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind etwaige Paletten oder andere kostenpflichtige Verpackungsmittel.

XII. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes durch uns verarbeitet. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §§ 28, 33 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns ferner das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten, wie z. B. Versicherungen usw., zu übermitteln

XIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, soweit nichts anderes bestimmt ist sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Lieferers (Edemissen). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

XIV. Sonstiges
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG), auch wenn der Besteller seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.
3. Die Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch. Bei Übersetzungs- und/oder Auslegungsstreitigkeiten der Verträge und Korrespondenz sind ausschließlich die Deutschen Fassungen der Schriftstücke und Verträge maßgebend.
4. Diese Lieferbedingungen gelten nur für Lieferungen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.